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Urteil Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung; Gartenwasserumlegung

Leitsätze

1. Betriebskosten dürfen nur für die für alle Mieter nutzbaren Betriebsleistungen auf alle Wohneinheiten umgelegt werden. Daher sind die Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung für den einem einzelnen Mieter überlassenen Mietergarten nur auf diesen umlegbar.

2. Zieht ein Mieter während des Abrechnungszeitraumes ein und gelten für diesen Zeitraum unterschiedliche Tarife eines Versorgungsunternehmens, so sind in der Abrechnung für diesen Mieter die Kosten des Versorgungsunternehmens nach den auf dessen Mietzeit entfallenden Kosten aufzuschlüsseln.

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