Urteil Besitzmoratorium
Schlagworte
Besitzmoratorium; Nutzungsentgelt; Baulichkeiten; Schadensersatzanspruch; Verschulden bei Vertragsschluss; Vertrauensschaden
Leitsätze
1. Die Regelung des Artikels 233 § 2 a EGBGB (Moratorium) steht dann Ansprüchen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis und aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegen, wenn der Nutzer auf dem Grundstück Baulichkeiten i. S. dieser Vorschrift errichtet hat.
2. Ob darunter auch Ersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß fallen, die daraus hergeleitet werden, daß der Nutzer eine bereits bei Vertragsverhandlungen abgesprochene Vereinbarung über ein Nutzungsentgelt nicht unterzeichnet, bleibt unentschieden. Denn ein derartiger Schadensersatzanspruch ist nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, aber nicht auf Erfüllung (= Zahlung des abgesprochenen Nutzungsentgelts) gerichtet.
3. Eine Klage auf Zahlung eines derartigen Nutzungsentgeltes muß daher als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, da das Moratorium nur bis zum 31. Dezember 1994 gilt.
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