Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluß; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung; Unternehmensrestitution; Gesellschafter; Antragsrecht
Leitsätze
Ein in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone im Zuge der Maßnahmen gegen "Kriegs- und Naziverbrecher" enteignetes Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung, dessen Enteignung von der Besatzungsmacht bestätigt wurde, ist auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und unterliegt daher dem Restitutionsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.
Das Antragsrecht des Gesellschafters gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG schließt das Recht ein, den gestellten Antrag im Falle seiner Ablehnung mit der Klage weiterzuverfolgen.
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