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Urteil Ausschlussgrund


Schlagworte

Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Liste C; Eintragungsersuchen zur Registerberichtigung; Ausschlusswirkung; Buchersitzung; Feststellungswirkung des Vermögenszuordnungsbescheids

Leitsätze

1. Die Frage, ob überhaupt eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden hatte, ist auch von den Zivilgerichten zu überprüfen, wenn sie für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch als Vorfrage von Bedeutung ist.

2. Zur Entstehungsgeschichte und Auslegung der Liste C der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949.

3. Allein durch ein Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Berlin zum Zwecke der "Registerberichtigung" konnte auch nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR eine Enteignung nicht bewirkt werden.

4. Die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes greift nicht ein, wenn der Berechtigte von keiner enteignenden Maßnahme betroffen war.

5. Eine Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB ist bei "Eigentum des Volkes" schon begrifflich nicht vorstellbar.

6. Für die Auslegung einer BGB-Vorschrift, die bis zum 31. Dezember 1975 auch in der ehemaligen DDR galt, kann spätestens seit dem 3. Oktober 1990 keinesfalls mehr das Rechtsverständnis der sozialistischen Gesellschaftsordnung maßgeblich sein.

7. Ein Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt verändert nicht die bestehende Rechtslage, sondern hat nur feststellende Wirkung.

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