Urteil Ausreiseverkauf
Schlagworte
Ausreiseverkauf; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund, Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Stichtagsregelung
Leitsätze
1. Die Annahme unlauterer Machenschaften bei einer Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einem Ausreiseantrag wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertrag erst nach dem Mauerfall, nämlich am 11. Dezember 1989 beurkundet worden und die Ausreise erst am 16. Dezember 1989 erfolgt ist.
2. Die Annahme eines redlichen Erwerbs scheidet aus, weil die Stichtagsregelung (18. Oktober 1989) entgegensteht.
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