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  1. 8 W RE Miet 4905/81 - Mietpreisstelle; Mietherabsetzung; Stichtagsmiete; Altbaumiete; Rechtsentscheid
    Leitsatz: I. Das Landgericht kann ausnahmsweise auch als Beschwerdegericht einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts nach Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980 herbeiführen, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Das ist der Fall, wenn ein Berliner Amtsgericht in einem Mietrechtsstreit das Verfahren nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung der Preisbehörde über einen Antrag des Mieters auf Mietherabsetzung nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24 Juli 1979 ausgesetzt hat und die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Entscheidung der Preisbehörde, durch die die Miete herabgesetzt würde, für die Entscheidung über die Klage nicht vorgreiflich sein könne, weil die Entscheidung der Preisbehörde Wirkung nur für die Zeit von ihrem Erlaß an habe, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirke, und wenn das Landgericht Berlin daraufhin die Frage der Rückwirkungsmöglichkeit des Mietherabsetzungbecheids als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Kammergericht zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt hat. II. Die vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Die §§ 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 erfassen nicht die Zeit vor dem 1. Januar 1979. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 gilt die bis dahin gültige Rechtslage. 2. Hat der Mieter von preisgebundenem Altbauwohnraum bis zum 30. November 1980 (vgl. § 36 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981) bei der Mietpreisstelle des zuständigen Bezirksamts von Berlin einen Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Miete gestellt, als sie sich aus seiner Mietvereinbarung ergibt, zum Beispiel einen Antrag a) nach § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe der Wertverbesserungs-/Modernisierungszuschlags, b) nach § 15 Abs. 2 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe des Gewerbezuschlags, c) nach § 13 des Gesetzes über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum, und hatte die Mietpreisstelle bis zum 30. November 1980 noch nicht entschieden oder war ihre Entscheidung am 30. November 1980 noch nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar; es gilt die Rechtslage, die bis zum 31. Juli 1979 gültig war. 3. Hat der Mieter zwischen dem 1. Dezember 1980 und dem 30. November 1981 bei der Mietpreisstelle einen Antrag nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 auf Herabsetzung der Miete - nach § 26 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981 auf Herabsetzung der Stichtagsmiete - gestellt und setzt die Mietpreisstelle daraufhin die Miete herab, so entscheidet die Mietpreisstelle, von welchem Zeitpunkt an die Mietherabsetzung wirkt. Dabei hat die Mietpreisstelle die Rückwirkung der Mietherabsetzung anzuordnen, und zwar a) Rückwirkung bis zum 1. Januar 1979, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1979 oder am 1. Januar 1979 begonnen hat, b) Rückwirkung bis zum Beginn des Mietverhältnisses, wenn es nach dem 1. Januar 1979 begonnen hat. 4. Erschöpft sich eine Entscheidung der Mietpreisstelle - anders als in dem zu Nr. 3 erwähnten Falle - ausnahmsweise in einer feststellenden Wirkung, hat sie also rein deklaratorische Bedeutung, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Rückwirkung auch dann nicht, wenn die Mietpreisstelle die Miethöhe niedriger feststellt, als sie sich aufgrund der Mietvereinbarung ergibt. Die Mietpreisstelle spricht dann nur aus, in welcher Höhe die Miete von vornherein zu entrichten war.
    KG
    09.08.1982
  2. VIII ZR 306/04 - Verknüpfungspunkt für Netzanschlussmaßnahme; Kosten für Trafostation als Anschlusskosten; Netzausbaumaßnahmen
    Leitsatz: Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage in Niederspannung eingespeist wird. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.
    BGH
    28.11.2007
  3. BVerwG 4 C 13.10 - - Sanierungssatzung; Abschlusserklärung; Grundstück; Buchgrundstück; Baugrundstück; Ziele und Zwecke der Sanierung; Konkretisierung der Sanierungsziele
    Leitsatz: Ein Anspruch auf eine nur ein einzelnes Buchgrundstück betreffende sanierungsrechtliche Abschlusserklärung besteht nicht, wenn dieses Grundstück eines von mehreren Grundstücken ist, die im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind.
    BVerwG
    21.12.2011
  4. I ZR 171/19 - Urheberrechtlich geschützte Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen
    Leitsatz: Der Betreiber von acht Ferienwohnungen, die mit Radio- und Fernsehgeräten ausgestattet sind, an die Hör- und Fernsehrundfunksendungen über eine Verteileranlage weitergeleitet werden, greift in das ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen ein.
    BGH
    18.06.2020
  5. BVerwG 6 A 1.17 - Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes
    Leitsatz: 1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kl. eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1). 2. Die besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG sind auf personenbezogenes Archivgut anzuwenden. Für die Beurteilung des Personenbezugs ist nicht auf die einzelnen Unterlagen, sondern die Akte abzustellen. Eine Akte ist ihrer Zweckbestimmung nach personenbezogen, wenn die aktenführende Behörde sie nach ihrem Willen zu einer Person führt. Eine Akte ist ihrem wesentlichen Inhalt nach personenbezogen, wenn die in ihr enthaltenen Unterlagen aus objektiver Sicht Angaben zu natürlichen Personen enthalten und diese die sachbezogenen Unterlagen deutlich überwiegen. 3. Die Offenlegung quellenbezogener Informationen in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht ernsthaft zu befürchten ist. 4. Der Schutz von Informanten und deren Angehörigen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG setzt voraus, dass diese noch leben und deren Interessen tatsächlich noch schutzwürdig sind. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob sie noch leben, ist zu vermuten, dass ihre Interessen nicht mehr schutzwürdig sind, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind. 5. Eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG durch die Offenlegung quellenbezogener Informationen kommt bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen in Betracht, wenn Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile im Einzelfall vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe der Informationen unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt.
    BVerwG
    30.01.2019
  6. 2 W 42/21 - Einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung
    Leitsatz: Im Falle der Doppelvermietung kann jeder Mieter zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Vermieter auf Gewährung des Gebrauchs an dem Mietobjekt eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Besitzverschaffung an einen Dritten erwirken. Hierdurch werden weder die Privatautonomie des Vermieters noch die schuldrechtlichen Rechte des anderen Mieters verletzt. Die Regelung für den Doppelkauf ist hingegen nicht anwendbar. Die Rechtslage duldet außerhalb des Insolvenzverfahrens den Wettbewerb der Gläubiger.
    OLG Frankfurt/Main
    21.02.2022