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  1. 8 W RE Miet 4905/81 - Mietpreisstelle; Mietherabsetzung; Stichtagsmiete; Altbaumiete; Rechtsentscheid
    Leitsatz: I. Das Landgericht kann ausnahmsweise auch als Beschwerdegericht einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts nach Artikel III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. Juni 1980 herbeiführen, wenn der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts steht und die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde die Entscheidung der Rechtsfrage aus dem materiellen Wohnraummietrecht voraussetzt. Das ist der Fall, wenn ein Berliner Amtsgericht in einem Mietrechtsstreit das Verfahren nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit einer Entscheidung der Preisbehörde über einen Antrag des Mieters auf Mietherabsetzung nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24 Juli 1979 ausgesetzt hat und die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Entscheidung der Preisbehörde, durch die die Miete herabgesetzt würde, für die Entscheidung über die Klage nicht vorgreiflich sein könne, weil die Entscheidung der Preisbehörde Wirkung nur für die Zeit von ihrem Erlaß an habe, nicht aber auf einen früheren Zeitpunkt zurückwirke, und wenn das Landgericht Berlin daraufhin die Frage der Rückwirkungsmöglichkeit des Mietherabsetzungbecheids als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dem Kammergericht zum Erlaß eines Rechtsentscheids vorgelegt hat. II. Die vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: 1. Die §§ 1 und 2 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 erfassen nicht die Zeit vor dem 1. Januar 1979. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 gilt die bis dahin gültige Rechtslage. 2. Hat der Mieter von preisgebundenem Altbauwohnraum bis zum 30. November 1980 (vgl. § 36 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981) bei der Mietpreisstelle des zuständigen Bezirksamts von Berlin einen Antrag auf Festsetzung einer niedrigeren Miete gestellt, als sie sich aus seiner Mietvereinbarung ergibt, zum Beispiel einen Antrag a) nach § 11 Abs. 6 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe der Wertverbesserungs-/Modernisierungszuschlags, b) nach § 15 Abs. 2 der Altbaumietenverordnung Berlin auf Bestimmung der Höhe des Gewerbezuschlags, c) nach § 13 des Gesetzes über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum, und hatte die Mietpreisstelle bis zum 30. November 1980 noch nicht entschieden oder war ihre Entscheidung am 30. November 1980 noch nicht unanfechtbar geworden, so bleiben die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar; es gilt die Rechtslage, die bis zum 31. Juli 1979 gültig war. 3. Hat der Mieter zwischen dem 1. Dezember 1980 und dem 30. November 1981 bei der Mietpreisstelle einen Antrag nach § 2 Abs. 1 des Ersten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vom 24. Juli 1979 auf Herabsetzung der Miete - nach § 26 der Altbaumietenverordnung Berlin in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin vom 6. Mai 1981 auf Herabsetzung der Stichtagsmiete - gestellt und setzt die Mietpreisstelle daraufhin die Miete herab, so entscheidet die Mietpreisstelle, von welchem Zeitpunkt an die Mietherabsetzung wirkt. Dabei hat die Mietpreisstelle die Rückwirkung der Mietherabsetzung anzuordnen, und zwar a) Rückwirkung bis zum 1. Januar 1979, wenn das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 1979 oder am 1. Januar 1979 begonnen hat, b) Rückwirkung bis zum Beginn des Mietverhältnisses, wenn es nach dem 1. Januar 1979 begonnen hat. 4. Erschöpft sich eine Entscheidung der Mietpreisstelle - anders als in dem zu Nr. 3 erwähnten Falle - ausnahmsweise in einer feststellenden Wirkung, hat sie also rein deklaratorische Bedeutung, so stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Rückwirkung auch dann nicht, wenn die Mietpreisstelle die Miethöhe niedriger feststellt, als sie sich aufgrund der Mietvereinbarung ergibt. Die Mietpreisstelle spricht dann nur aus, in welcher Höhe die Miete von vornherein zu entrichten war.
    KG
    09.08.1982
  2. 3 U 55/96 - Nutzungsvertrag über sozialistisches Eigentum, Aushöhlung sozialistischen Eigentums, Umgehungsgeschäft
    Leitsatz: ...hinaus als Umgehungsgeschäft i. S. v. § 2...
    OLG Brandenburg
    14.08.1996
  3. BVerwG 7 C 53.96 - Veräußerungsverbot; Unternehmensrückgabe; Wiedergutmachung; Unternehmensbeteiligung
    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfaßt auch Unternehmen, die nicht nach vermögensrechtlichen, sondern nach anderen nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Wiedergutmachungsvorschriften zurückgegeben worden sind. 2. Der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch, wenn ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war. 3. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt nicht voraus, daß der Vermögensgegenstand, an dem die Einräumung von Bruchteilseigentum verlangt wird, infolge einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist. 4. Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG muß auch im Fall der auf Gesellschaftsanteile beschränkten Schädigung in entsprechender Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG nur gegen anteilige Herausgabe der Gegenleistung eingeräumt werden.
    BVerwG
    26.06.1997
  4. VG 29 A 1364.93 - besatzungshoheitliche Enteignungen; Berliner "Liste A"; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: 1. Die Enteigungen nach der Berliner "Liste A" wurden von der Besatzungsmacht jedenfalls stillschweigend geduldet. 2. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB ist auf besatzungshoheitliche Enteignungen nicht anzuwenden.
    VG Berlin
    06.11.1997
  5. 10 W 12/98 - Mehrvertretungszuschlag; Gegenstandsindentität; Prozeßgebühr
    Leitsatz: Werden zwei Mieter zur Räumung und Herausgabe des von ihnen genutzten Objekts verurteilt, so fällt für den sie vertretenden Rechtsanwalt der Mehrvertretungszuschlag gem. § 6 Abs. 1 BRAGO an, da wegen der gesamtschuldnerischen Verbindung der Räumungsschuldner eine Gegenstandsidentität gegeben ist (gegen OLG Köln, JurBüro 1992, 318).
    OLG Düsseldorf
    03.03.1998
  6. BVerwG 4 CN 4.98 - Sportplatzlärm im Wohngebiet
    Leitsatz: ...Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18...
    BVerwG
    12.08.1999
  7. IX ZR 228/00 - Erbbauzins, Leistungsvorbehalt bei -
    Leitsatz: a) ErbbauVO § 9 Zur Anpassung des Erbbauzinses aufgrund eines Leistungsvorbehalts. b) BRAO § 51 a. F. Unterbreitet der Mandant infolge eines Anwaltsfehlers ein ungünstiges Vertragsangebot, tritt der Vermögensschaden erst mit dessen Annahme ein.
    BGH
    24.01.2002
  8. V ZR 270/01 - Ankaufsrecht; Einrede fehlender Nutzbarkeit, Einrede geringer Restnutzungsdauer
    Leitsatz: 1. Auch die Vermietung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ist eine Nutzung, die der Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG entgegensteht. 2. Die Einrede geringer Restnutzungsdauer (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG) braucht nicht ausdrücklich erhoben zu werden. Es reicht vielmehr aus, daß der Wille des Grundstückseigentümers zum Ausdruck kommt, den Abschluß des verlangten Erbbaurechts- bzw. Kaufvertrages wegen der geringen Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu verweigern.
    BGH
    20.09.2002
  9. B 4 RA 42/03 R - Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers für Mietzahlungen nach dem Tod des Berechtigten
    Leitsatz: 1. Werden nach dem Tod des Berechtigten Rentenzahlungen von dessen Konto an Dritte weitergeleitet (Empfänger), ist der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers zunächst gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. 2. Einer Klage (oder einem Leistungsbescheid) gegen den Empfänger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn das primär verpflichtete Geldinstitut zur Erstattung verpflichtet ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Konto im Soll stand und die Geldleistung lediglich die Schulden des Rentenempfängers gegenüber der Bank vermindert. (Leitsätze der Redaktion)
    BSozG
    08.06.2004
  10. VIII ZR 361/03 - Schönheitsreparaturklausel mit starren Fristen unwirksam
    Leitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird. 2. Die Vereinbarung von "starren" Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam mit der Folge, daß auch die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam ist. (zu 2. Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    23.06.2004