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  1. BVerwG 4 CN 4.98 - Sportplatzlärm im Wohngebiet
    Leitsatz: ...Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18...
    BVerwG
    12.08.1999
  2. BVerwG 6 A 1.17 - Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes
    Leitsatz: 1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kl. eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1). 2. Die besonderen Schutzfristen des § 11 Abs. 2 BArchG sind auf personenbezogenes Archivgut anzuwenden. Für die Beurteilung des Personenbezugs ist nicht auf die einzelnen Unterlagen, sondern die Akte abzustellen. Eine Akte ist ihrer Zweckbestimmung nach personenbezogen, wenn die aktenführende Behörde sie nach ihrem Willen zu einer Person führt. Eine Akte ist ihrem wesentlichen Inhalt nach personenbezogen, wenn die in ihr enthaltenen Unterlagen aus objektiver Sicht Angaben zu natürlichen Personen enthalten und diese die sachbezogenen Unterlagen deutlich überwiegen. 3. Die Offenlegung quellenbezogener Informationen in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine aktuelle Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundesnachrichtendienstes nicht ernsthaft zu befürchten ist. 4. Der Schutz von Informanten und deren Angehörigen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BArchG setzt voraus, dass diese noch leben und deren Interessen tatsächlich noch schutzwürdig sind. Lässt sich nicht mehr feststellen, ob sie noch leben, ist zu vermuten, dass ihre Interessen nicht mehr schutzwürdig sind, wenn seit ihrer Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind. 5. Eine Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BArchG durch die Offenlegung quellenbezogener Informationen kommt bei lange zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen in Betracht, wenn Anhaltspunkte für konkret befürchtete Nachteile im Einzelfall vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bekanntgabe der Informationen unter Berücksichtigung des Umfelds, in dem der Informant eingesetzt war, auch heute noch zu einer Erschwerung der Aufgabenerfüllung führt.
    BVerwG
    30.01.2019
  3. BVerwG 7 C 53.96 - Veräußerungsverbot; Unternehmensrückgabe; Wiedergutmachung; Unternehmensbeteiligung
    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG erfaßt auch Unternehmen, die nicht nach vermögensrechtlichen, sondern nach anderen nach dem Zweiten Weltkrieg erlassenen Wiedergutmachungsvorschriften zurückgegeben worden sind. 2. Der Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht auch, wenn ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG war. 3. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt nicht voraus, daß der Vermögensgegenstand, an dem die Einräumung von Bruchteilseigentum verlangt wird, infolge einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist. 4. Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG muß auch im Fall der auf Gesellschaftsanteile beschränkten Schädigung in entsprechender Anwendung des § 7 a Abs. 2 VermG nur gegen anteilige Herausgabe der Gegenleistung eingeräumt werden.
    BVerwG
    26.06.1997
  4. BVerwG 4 C 12.10 - Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles; kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung; immissionsschutzrechtliches Verfahren; Austausch und Ersetzungsgenehmigung; immissionsschutzrechtliche Freigabe; baurechtliche Genehmigungspflicht; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruchsimmissionen; Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe
    Leitsatz: § 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen. Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse. Die Vorschrift lässt die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt.
    BVerwG
    21.12.2011
  5. BVerwG 4 C 13.10 - - Sanierungssatzung; Abschlusserklärung; Grundstück; Buchgrundstück; Baugrundstück; Ziele und Zwecke der Sanierung; Konkretisierung der Sanierungsziele
    Leitsatz: Ein Anspruch auf eine nur ein einzelnes Buchgrundstück betreffende sanierungsrechtliche Abschlusserklärung besteht nicht, wenn dieses Grundstück eines von mehreren Grundstücken ist, die im Hinblick auf die Ziele und Zwecke der Sanierung und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen als Einheit anzusehen sind.
    BVerwG
    21.12.2011
  6. B 4 RA 42/03 R - Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers für Mietzahlungen nach dem Tod des Berechtigten
    Leitsatz: 1. Werden nach dem Tod des Berechtigten Rentenzahlungen von dessen Konto an Dritte weitergeleitet (Empfänger), ist der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers zunächst gegenüber dem Geldinstitut geltend zu machen. 2. Einer Klage (oder einem Leistungsbescheid) gegen den Empfänger fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn das primär verpflichtete Geldinstitut zur Erstattung verpflichtet ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Konto im Soll stand und die Geldleistung lediglich die Schulden des Rentenempfängers gegenüber der Bank vermindert. (Leitsätze der Redaktion)
    BSozG
    08.06.2004
  7. B 9 V 6/13 R - Soziales Entschädigungsrecht; Rehabilitierung; rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der DDR; Kausalität; Theorie der wesentlichen Bedingung; annähernde Gleichwertigkeit bei mehreren Mitursachen; Überwiegen der übrigen Umstände; möglicher Unterschied zum Unfallversicherungsrecht; Strukturen des sozialen Entschädigungsrechts; keine Divergenzvorlage an den Unfallversicherungssenat; sozialrechtliches Verwaltungsverfahren; kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bei nicht bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung
    Leitsatz: Haben neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist im Recht der „SED-Unrechtsbereinigung" (Rehabilitierung) die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinn wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs - verglichen mit den übrigen Umständen in ihrer Gesamtheit - mindestens annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG vom 12. Juni 2001 - B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr. 9 und vom 20. Juli 2005 - B 9a V 1/05 R).
    BSG
    16.12.2014
  8. XI ZR 468/07 - Keine persönliche Haftung des mittelbaren Gesellschafters (Treugeber) eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
    Urteil: ...Beteiligung".25 bb) Anders jedoch das OLG...
    BGH
    11.11.2008
  9. XII ZR 137/05 - Streitwert für Kündigungsverpflichtung wie Mangelbeseitigungsklage; keine Streitwerterhöhung durch Zahlungsklage und leugnende Feststellungswiderklage
    Leitsatz: a) Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mitmieter verpflichtet werden soll. b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses (Anschluß an Senatsbeschluß vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004,423).
    BGH
    02.11.2005
  10. V ZR 30/07 - Anspruch des Berechtigten auf erzielte Mieten; Aufrechnung mit ersatzfähigen Aufwendungen des Verfügungsberechtigten; Eigenanteil bei baulichen Maßnahmen; außergewöhnliche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen; Unterlassungsgebot; Anspruch des Berechtigten auf Löschung von Grundpfandrechten
    Leitsatz: a) Bei den nach Maßgabe von § 177 Abs. 4 und 5 BauGB finanzierten Instandsetzungen und Modernisierungen einerseits und bei außergewöhnlichen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, zu trennende Fallgruppen innerhalb der erlaubten Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. b) Die nach § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG erforderliche Rentierlichkeit des Eigenanteils an einer baulichen Maßnahme kann sich auch daraus ergeben, dass die Maßnahme die Möglichkeiten der Vermietung verbessert, insbesondere nicht vermietbare Räume wieder vermietbar gemacht hat. c) Eine außergewöhnliche Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme liegt auch vor, wenn sie auf die Erneuerung an sich noch funktionstüchtiger Bauteile, Aggregate oder Systeme zielt, deren Zustand von den heute üblichen Standards so weit entfernt ist, dass sich das Gebäude nicht mehr sinnvoll bewirtschaften lässt. d) Zu den nach oder entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ersatzfähigen Aufwendungen gehört die Wahrnehmung der Bauherrenfunktion durch den Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer außergewöhnlichen Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme nur, wenn sie einen Verwaltungsaufwand verursacht, der den Rahmen der allgemeinen Verwaltung von Immobilien deutlich übersteigt. (Fortführung von Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, ZOV 2005, 157 = NJW-RR 2005, 887; Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 195/04, ZOV 2006, 83 = NJW-RR 2006, 733 und Beschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZOV 2006, 266 = ZfIR 2007, 72)
    BGH
    22.02.2008