Urteil Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles
Schlagworte
Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles; kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung; immissionsschutzrechtliches Verfahren; Austausch und Ersetzungsgenehmigung; immissionsschutzrechtliche Freigabe; baurechtliche Genehmigungspflicht; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruchsimmissionen; Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe
Leitsatz
§ 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen.
Im Fall des Wiederaufbaus einer zerstörten Anlage entbindet § 16 Abs. 5 BImSchG lediglich von der Pflicht, ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen, nicht jedoch von der Beachtung anderer behördlicher Genehmigungserfordernisse. Die Vorschrift lässt die Pflicht, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, unberührt.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?