18 S 330/15 - Ausnahmsweise gerechtfertigter Stromdiebstahl
Leitsatz: Die Entnahme von Strom
aus einer im Treppenhaus befindlichen Steckdose kann ausnahmsweise dann
gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter einen Stromausfall in der Wohnung des
Mieters nicht beseitigt, sondern von der Übernahme der für die Behebung eines
vorhergehenden Stromausfalls entstandenen Kosten abhängig macht.
(Leitsatz
der Redaktion)