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  1. II R 44/17 - Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer
    Leitsatz: 1. Wenn Verkäufer und Vorkaufsberechtigter den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von dem ursprünglichen Kaufvertrag auf einen späteren Zeitpunkt verlegen, ist das Grundstück dem Vorkaufsberechtigten erst zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen.2. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. 3. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist das Grundstück ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. (Leitsätze der Redaktion)
    BFH
    23.02.2021
  2. V ZR 235/23 - Zulässigkeit von Zweitbeschlüssen nur bei berechtigten Zweifeln am Erstbe-schluss
    Leitsatz: 1. Eine im Wohnungseigentumsgesetz oder in einer Vereinbarung vorgesehene Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer umfasst sowohl die erste Beschlussfassung als auch erneute Beschlussfassungen über die bereits geregelte Angelegenheit; infolgedessen betrifft die Frage, ob die Wohnungseigentümer einmal oder mehrfach über dieselbe Angelegenheit entscheiden dürfen, nicht die Beschlusskompetenz, sondern die ordnungsmäßige Verwaltung.2. Die Wohnungseigentümer können nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans fassen; die hierfür erforderliche Beschlusskompetenz folgt aus § 28 Abs. 1 WEG.3. Ein zwischenzeitlicher Eigentumswechsel lässt die Kompetenz der Wohnungseigentümer für einen Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans nicht entfallen (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, GE 2012, 697 = NJW 2012, 2796).4. Ein Zweitbeschluss über die Vorschüsse aufgrund des Wirtschaftsplans wird regelmäßig nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Erstbeschlusses bestehen und schutzwürdige Belange einzelner Wohnungseigentümer hinreichend berücksichtigt werden.
    BGH
    20.09.2024
  3. 1 BvR 1011/17 - Kein stillschweigender Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung durch vorangegangenes Erhöhungsverfahren auf Vergleichsmiete
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter nach Modernisierungsarbeiten zunächst Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) verlangt, ist das nicht ohne Weiteres als Verzicht auf eine spätere Mieterhöhung wegen der Modernisierung (§ 559 BGB) anzusehen. 2. Nimmt das Gericht ohne Erörterung in der mündlichen Verhandlung einen solchen Verzicht an, liegt darin ein verfassungswidriger Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Wegen der höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen den Mieterhöhungsmöglichkeiten nach §§ 558 und 559 BGB ist die Revisionszulassung erforderlich. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    05.03.2018