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Urteil Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer
Schlagworte
Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer
Leitsätze
1. Wenn Verkäufer und Vorkaufsberechtigter den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von dem ursprünglichen Kaufvertrag auf einen späteren Zeitpunkt verlegen, ist das Grundstück dem Vorkaufsberechtigten erst zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen.
2. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen.
3. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist das Grundstück ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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