Urteil Brände von anderen Batteriespeichern und Beschränkungen der Speicherkapazität kein Mangel der Photovoltaikanlage
Schlagworte
Brände von anderen Batteriespeichern und Beschränkungen der Speicherkapazität kein Mangel der Photovoltaikanlage
Leitsatz
1. Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage (Photovoltaikanlage) ist als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.
2. Mehrfach aufgetretene Brände in anderen baugleichen Solarstromspeichern stellen keinen Sachmangel dar; ebenso wenig eine Kapazitätsbeschränkung im Wege des Fernzugriffs.
3. Die Aktivierung einer Leistungsbeschränkung aus Gründen der Produktsicherheit ist nur bei einer unangemessenen Beeinträchtigung des Endverbrauchers als Sachmangel anzusehen.
(Leitsätze der Redaktion)
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