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VIII ZR 75/23 - Mietpreisbremse und Auskunft zur VormieteLeitsatz: Es genügt den inhaltlichen Anforderungen der vorvertraglichen Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn der Vermieter, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 1 BGB berufen will, dem Mieter die Höhe der mit dem Vormieter vertraglich vereinbarten Vormiete mitteilt. Eine Verpflichtung des Vermieters, nicht nur die ihm ohne Weiteres bekannte vertraglich vereinbarte Vormiete anzugeben, sondern diese auf ihre Zulässigkeit nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zu überprüfen und nur die hiernach zulässige Miete mitzuteilen, ergibt sich hingegen aus § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich nicht.BGH29.11.2023
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VIII ZR 36/23 - Einfache statt umfassende Modernisierung bei der MietpreisbremseLeitsatz: ...vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022...BGH27.11.2024
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VIII ZR 64/19 - Zum Erfordernis eines Sachverständigengutachtens bei Berufung auf die SozialklauselLeitsatz: ...Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ...BGH26.05.2020
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67 S 177/23 - Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters über die VormieteLeitsatz: 1. Verlangt der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarte Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten (aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkosten [-vorauszahlungen]), mit Ausnahme der Mieten, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. 2. § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides statt. 3. Zur Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung.LG Berlin II08.02.2024