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VIII ZR 75/23 - Mietpreisbremse und Auskunft zur VormieteLeitsatz: Es genügt den inhaltlichen Anforderungen der vorvertraglichen Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB, wenn der Vermieter, der sich auf den Ausnahmetatbestand des § 556e Abs. 1 BGB berufen will, dem Mieter die Höhe der mit dem Vormieter vertraglich vereinbarten Vormiete mitteilt. Eine Verpflichtung des Vermieters, nicht nur die ihm ohne Weiteres bekannte vertraglich vereinbarte Vormiete anzugeben, sondern diese auf ihre Zulässigkeit nach den Regelungen der §§ 556d ff. BGB zu überprüfen und nur die hiernach zulässige Miete mitzuteilen, ergibt sich hingegen aus § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich nicht.BGH29.11.2023
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VIII ZR 36/23 - Einfache statt umfassende Modernisierung bei der MietpreisbremseLeitsatz: ...vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022...BGH27.11.2024
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VIII ZR 64/19 - Zum Erfordernis eines Sachverständigengutachtens bei Berufung auf die SozialklauselLeitsatz: ...Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ...BGH26.05.2020
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VIII ZR 201/23 - Vorkaufsrecht des Wohnungsmieters bei Begründung von TeileigentumLeitsatz: ...Senatsurteil vom 2. Dezember 1970 - VIII ZR 77/69...BGH21.05.2025
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VII ZR 236/23 - Kündigung eines Bauvertrags wegen Nichtleistung einer BauhandwerkersicherungLeitsatz: 1. Nach Kündigung des Vertrags wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. durch den Unternehmer kann dieser nach seiner Wahl etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung beseitigen oder die Beseitigung der Mängel ablehnen. Einer erneuten Fristsetzung zur Leistung der Bauhandwerkersicherung vor Ablehnung der Mängelbeseitigung bedarf es nicht.2. Der nach Kündigung gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. bestehende Vergütungsanspruch für die bis zur Kündigung erbrachte Leistung ist für den Fall, dass der Unternehmer (auch) die Mängelbeseitigung wegen Nichtleistung der Bauhandwerkersicherung ablehnt, in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen. Die Kürzung ist dabei ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Vergütungsanteile zu schätzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.BGH16.04.2025
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67 S 177/23 - Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters über die VormieteLeitsatz: 1. Verlangt der Mieter gemäß § 556g Abs. 3 Satz 1 BGB Auskunft über die Voraussetzungen des § 556e Abs. 1 BGB, umfasst die Auskunftspflicht des Vermieters das Datum des Vertragsschlusses mit dem Vormieter, den vereinbarte Beginn und das tatsächliche Ende des Vormietverhältnisses sowie die Angabe sämtlicher im Vormietverhältnis vereinbarter oder einseitig geänderter Mieten (aufgegliedert nach Grundmiete und Nebenkosten [-vorauszahlungen]), mit Ausnahme der Mieten, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. 2. § 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides statt. 3. Zur Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung.LG Berlin II08.02.2024
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10 U 265/24 - Brände von anderen Batteriespeichern und Beschränkungen der Speicherkapazität kein Mangel der PhotovoltaikanlageLeitsatz: 1. Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Solaranlage (Photovoltaikanlage) ist als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung anzusehen.2. Mehrfach aufgetretene Brände in anderen baugleichen Solarstromspeichern stellen keinen Sachmangel dar; ebenso wenig eine Kapazitätsbeschränkung im Wege des Fernzugriffs.3. Die Aktivierung einer Leistungsbeschränkung aus Gründen der Produktsicherheit ist nur bei einer unangemessenen Beeinträchtigung des Endverbrauchers als Sachmangel anzusehen.(Leitsätze der Redaktion)OLG Düsseldorf24.07.2025
