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Urteil Voraussetzung für den Anspruch auf Maklerlohn umfasst auch die wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen Objekts


Schlagworte

Voraussetzung für den Anspruch auf Maklerlohn umfasst auch die wirtschaftliche Identität des nachgewiesenen Objekts; Provision; regelmäßig keine Kongruenz bei Preisnachlass ab 50 %; Mitursächlichkeit; Vorkenntnis

Leitsätze

1. Ein Nachweismaklervertrag kann auch noch nach erbrachter Maklerleistung wirksam abgeschlossen werden; es ist Sache des Kunden, bei einem bereits voreilig erteilten Nachweis den anschließenden Abschluss des ihm angetragenen Maklervertrages zu verweigern.

2. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objektes durch einen Dritten kann wirtschaftliche Identität bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

3. Die wirtschaftliche Kongruenz des beauftragten mit dem nachgewiesenen Maklergeschäft besteht in der Regel bei Preisnachlässen bis 15 %, bei Preisnachlässen von mehr als 50 % ist sie regelmäßig zu verneinen.

4. Zur Darlegungs- und Beweislast für die wirtschaftliche Kongruenz zwischen beauftragtem und nachgewiesenem Maklergeschäft.

(Leitsätze der Redaktion)

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