65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Schonfristzahlung
Leitsatz:
1.
Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für
die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann
zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht
gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass
ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen;
lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen
betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters
reichen dafür nicht aus.
2.
Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit
dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die
Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen
wird.
3.
Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569
Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen
richterlichen Rechtsfortbildung.
(Leitsätze der Redaktion)