« neue Suche
Suchergebnis Urteilssuche (11 - 16 von 16)
Sortierung:
-
VIII ZR 238/18 - (Kündigungsfolge-) Schaden eines Mieters nach unberechtigter EigenbedarfskündigungLeitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115 = BGHZ...BGH09.12.2020
-
VIII ZR 296/15 - Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung des KündigungsgrundesLeitsatz: § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.BGH13.07.2016
-
VIII ZR 281/13 - Kündigung wegen nicht geduldeter Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten; Pflichtverletzung; verweigerte DuldungUrteil: ...Der VIII. Zivilsenat des...BGH15.04.2015
-
VIII ZR 103/13 - Vorausverfügung über Miete; unverschuldeter Rechtsirrtum; Zwangsvollstreckung; Verfügung gegenüber Grundpfandgläubiger; Risiko zweifelhafter RechtslageUrteil: ...Der VIII. Zivilsenat des BGH hat...BGH30.04.2014
-
65 S 250/19 - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Zulässigkeit der Feststellungsklage, Abweichungen zwischen Ankündigung und MieterhöhungUrteil: ...- VIII ZR 89/13 -, nach juris Rn. 28). Eben das...LG Berlin01.07.2020
-
65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und SchonfristzahlungLeitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin27.03.2019