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  1. VIII ZR 91/20 - Keine „Heilung“ der fristgerechten Kündigung durch Schonfristzahlung
    Leitsatz: .... Februar 2005 - VIII ZR 6/04, WuM 2005, 250 unter...
    BGH
    13.10.2021
  2. VIII ZR 32/20 - Fristlose Kündigung bei Mietrückstand für mehr als einen Monat
    Leitsatz: .... April 1987 - VIII ZR 126/86, NJW-RR 1987, 903...
    BGH
    08.12.2021
  3. VIII ZR 238/18 - (Kündigungsfolge-) Schaden eines Mieters nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung
    Leitsatz: .... November 2005 - VIII ZR 339/04, GE 2006, 115 = BGHZ...
    BGH
    09.12.2020
  4. VIII ZR 296/15 - Fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes
    Leitsatz: § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-) Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.
    BGH
    13.07.2016
  5. VIII ZR 281/13 - Kündigung wegen nicht geduldeter Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten; Pflichtverletzung; verweigerte Duldung
    Urteil: ...Der VIII. Zivilsenat des...
    BGH
    15.04.2015
  6. VIII ZR 286/22 - Berechtigtes Kündigungsinteresse bei beabsichtigter Wohn- und freiberuflicher Nutzung, Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine ordentliche Kündigung (hier wegen Betriebsbedarf)
    Leitsatz: ...(Bestätigung von Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII...
    BGH
    10.04.2024
  7. VIII ZR 103/13 - Vorausverfügung über Miete; unverschuldeter Rechtsirrtum; Zwangsvollstreckung; Verfügung gegenüber Grundpfandgläubiger; Risiko zweifelhafter Rechtslage
    Urteil: ...Der VIII. Zivilsenat des BGH hat...
    BGH
    30.04.2014
  8. 65 S 250/19 - Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, Zulässigkeit der Feststellungsklage, Abweichungen zwischen Ankündigung und Mieterhöhung
    Urteil: ...- VIII ZR 89/13 -, nach juris Rn. 28). Eben das...
    LG Berlin
    01.07.2020
  9. 65 S 149/24 - Versagung der Räumung nach berechtigter Kündigung wegen Zahlungsrückstands
    Leitsatz: Aufgrund besonderer Umstände kann es dem Vermieter verwehrt sein, sich auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu berufen; das gilt selbst dann, wenn die Entstehung des Zahlungsrückstands auf Nachlässigkeit des Mieters zurückzuführen ist. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin II
    05.11.2024
  10. 65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Schonfristzahlung
    Leitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.03.2019