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I ZR 140/08 - Keine Vollmachtsvorlage bei wettbewerbsrechtlicher AbmahnungLeitsatz: a) Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. b) Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. c) Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.BGH19.05.2010
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V ZB 37/02 - Abstimmungsauszählungen nach Subtraktionsmethode; StimmrechtsauszählungLeitsatz: 1. Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Subtraktionsmethode). 2. Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.BGH19.09.2002
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VIII ZR 230/19 - Verbindliche Anerkennung der Betriebskostenabrechnung, Befriedigung aus der Kaution durch Aufrechnung mit streitigen ForderungenLeitsatz: ...des Senatsurteils vom 24. Juli 2019 - VIII ZR...BGH28.10.2020
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VIII ZR 123/20 - Mietermittlung durch Gutachten statt MietspiegelLeitsatz: ...Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, GE 2020...BGH18.11.2020
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VIII ZR 371/18 - Vermieters Eigenmacht und Kündigungsschaden des MietersLeitsatz: Kündigt der Mieter fristlos, weil der Vermieter oder ein vom ihm Beauftragter ohne Erlaubnis des Mieters den Balkon seiner Wohnung betritt, kommen als Kündigungsfolgeschaden die Kosten einer Zwischen- oder Ersatzunterkunft, Maklerkosten, Kosten für den Umzug und/oder die Einlagerung von Möbeln und die Kosten für den Ausbau und Einbau der mietereigenen Küche in der neuen Wohnung in Betracht. (Leitsatz der Redaktion)BGH20.10.2020
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VIII ZR 108/20 - Mieterhöhung für (Teil-) Inklusivmiete mit NettomietspiegelLeitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen für eine (Teil-) Inklusivmiete ist auch dann ordnungsgemäß begründet, wenn unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel mit Nettomieten zwar die Betriebskosten nicht vorher herausgerechnet wurden, die begehrte erhöhte Inklusivmiete die Werte des Mietspiegels jedoch nicht übersteigt (Bestätigung von BGH GE 2008, 45). (Leitsatz der Redaktion)BGH17.12.2020
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VIII ZR 93/20 - Ermittlung der ortsüblichen Miete durch Sachverständigengutachten bei Vor-liegen eines MietspiegelsLeitsatz: .... Juli 2017 - VIII ZR 3/17, GE 2017, 1014 = NZM...BGH26.05.2021
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VIII ZR 167/20 - Formelle Anforderungen an mit einem Mietspiegel begründetes MieterhöhungsverlangenLeitsatz: ...vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, GE 2008...BGH07.07.2021
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VIII ZR 355/18 - Zustimmungsklage auch bei formell unwirksamem Erhöhungsverlangen zulässig, gerichtliche Zustimmungsverfahren auf einen vor dem Stichtag des Mietendeckels wirkenden ZeitpunktLeitsatz: ...2018 - VIII ZR 136/17, GE 2018, 991 = NJW 2018...BGH29.04.2020
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VIII ZR 81/19 - Mieterhöhung nach mehreren Modernisierungsmaßnahmen teilbar, Abzug von zukünftigen InstandhaltungskostenLeitsatz: 1. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt nichtig, wenn sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet oder erläutert und deshalb gemäß § 559b Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam ist. Vielmehr hat eine solche Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils nach Maßgabe des § 139 BGB Bestand, wenn sie sich - wie regelmäßig - in Bezug auf die einzelnen baulichen Maßnahmen in selbständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und - wie ebenfalls regelmäßig - davon auszugehen ist, dass die Gültigkeit wenigstens des wirksam erklärten Teils der Mieterhöhung dem - infolge der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts allein maßgeblichen - hypothetischen Willen des Vermieters bei Abgabe der Erklärung entspricht. 2. Der Sinn und Zweck der Vorschriften über die Modernisierung und anschließende Mieterhöhung gebietet es, nicht nur in der Fallgestaltung, dass der Vermieter sich durch die Modernisierung bereits „fällige” Instandsetzungsmaßnahmen erspart oder solche anlässlich der Modernisierung miterledigt werden, nach § 559 Abs. 2 BGB einen Abzug des Instandhaltungsanteils von den aufgewendeten Kosten vorzunehmen, sondern auch bei der modernisierenden Erneuerung von Bauteilen und Einrichtungen, die zwar noch (ausreichend) funktionsfähig sind und (bislang) einen zu beseitigenden Mangel nicht aufweisen, aber bereits über einen nicht unerheblichen Zeitraum ihrer zu erwartenden Gesamtlebensdauer (ab-) genutzt worden sind (hier: Austausch von etwa 60 Jahre alten Türen und Fenstern sowie einer ebenso alten Briefkastenanlage).BGH17.06.2020