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Urteil Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung


Schlagworte

Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung

Leitsatz

Nach der Berliner Räumung mit Besitzübergabe ist ein Räumungstitel verbraucht; das Wegschaffen von Mobiliar und Gerümpel ist Sache des Vermieters.

(Leitsatz der Redaktion)

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