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Urteil Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung
Schlagworte
Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung
Leitsatz
Nach der Berliner Räumung mit Besitzübergabe ist ein Räumungstitel verbraucht; das Wegschaffen von Mobiliar und Gerümpel ist Sache des Vermieters.
(Leitsatz der Redaktion)
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