244 M 410/22 - Kein Wegschaffen von Gerümpel durch Gerichtsvollzieher nach Berliner Räumung
Leitsatz: Nach der Berliner Räumung mit Besitzübergabe ist ein Räumungstitel verbraucht; das Wegschaffen von Mobiliar und Gerümpel ist Sache des Vermieters.(Leitsatz der Redaktion)