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  1. 9 C 381/13 - Kosten der Räumungsklage bei Teilzahlung vor Kündigung
    Leitsatz: 1. Hat der Mieter die rückständigen Mieten so kurz vor Klageeinreichung gezahlt, dass dies dem Vermieter nicht bekannt war, können ihm nach einer Klagerücknahme die Kosten auferlegt werden. 2. Ist der Mieter mit 2 Monatsmieten im Rückstand, ist eine fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn vor Zugang der Kündigung der Rückstand zum Teil ausgeglichen war. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Pankow/Weißensee
    14.04.2014
  2. 26 C 492/13 - Minderung wegen Katzenbesuchs aus Nachbarwohnung; Unterlassungsanspruch wegen Katzenbelästigung
    Leitsatz: Dringt die Katze eines Mitmieters ständig in die Mietwohnung ein, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser gegen den Mitmieter rechtlich vorgeht, um die Katzenbelästigung zu unterbinden. Daneben kann der belästigte Mieter die Miete bis zur Beseitigung des Mangels um 10 % mindern. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Potsdam
    19.06.2014
  3. 56 C 98/13 - Rollator im Treppenhaus
    Leitsatz: Der Vermieter muss das Abstellen des Rollators eines nicht im Erdgeschoss wohnenden Mieters im Treppenhaus dulden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Abstellplatzes Anspruch darauf, dass damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Recklinghausen
    27.01.2014
  4. 16 C 283/12 - Betriebskostenabrechnung; Belegeinsicht; Umlage von Rauchwarnmeldern; Schätzung des Verbrauches der Heizkörper wegen mieterseitigen Einbaus eines Heizkörpers in Einbauküche
    Leitsatz: 1. Hat der Vermieter dem Mieter die Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegten Belege angeboten, kann sich der Mieter nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht ermöglichter - von ihm nicht vorgenommener - Belegeinsicht berufen. 2. Die Betriebskosten für Rauchwarnmelder können auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Umlage „neu entstehender" Betriebskosten vorsieht. 3. Der Mieter darf sich auch dann auf eine unzulässige Schätzung der Heizkosten berufen, wenn er selbst die Unmöglichkeit der Ablesung herbeigeführt hat. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schwerin
    29.10.2014
  5. 107 C 434/12 - Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel 2011; Orientierungsmerkmale; nutzbarer Balkon; Badausstattung; repräsentativer Eingangsbereich; Sternchenfeld; Wohnflächenabweichung; Beweislast
    Leitsatz: 1. Die Darlegungs‑ und Beweislast für die Behauptung des Mieters, dass eine derzeit unstreitig vorhandene Ausstattung (hier: Dusche) dem Mieter zuzurechnen sei, trägt der Mieter. 2. Ein Eingangsbereich mit Stuck, einem flämischen Kronleuchter, flämischen Wandleuchten und einem Terrazzoboden (Mittelfeld in dezenten Grautönen, mit schmalem, weißen Terrazzostreifen gerahmt, dann breiterer Rahmen in edlem Dunkelrot, außen in gediegenem Anthrazit) sowie ein sich anschließendes Treppenhaus mit Bleiverglasung erfüllen das wohnwerterhöhende Merkmal „repräsentativer/s Eingangsbereich/Treppenhaus". 3. Die Heranziehung eines Sternchenfeldes ist einem Sachverständigengutachten überlegen. 4. Legt ein Vermieter seinem Mieterhöhungsverlangen nur die tatsächliche Wohnfläche zugrunde, ist vom Gericht bei der Überprüfung der materiellen Richtigkeit gleichwohl die im Mietvertrag vereinbarte (hier: größere) Wohnfläche anzusetzen, wenn die Flächenabweichung unter 10 % liegt (in Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 - GE 2009, 1038). 5. Liegt der Balkon an einer Straße mit hoher Lärmbelastung, liegt das wohnwertmindernde Merkmal „kein nutzbarer Balkon" vor. (Leitsätze 1.- 4. des Einsenders; Leitsatz zu 5. der Redaktion)
    AG Schöneberg
    16.10.2014
  6. 102 C 194/13 - Keine Minderung bei Schimmelbefall mit Ursache aus Obhutsbereich des Mieters
    Leitsatz: 1. Schimmelbildungen in der Wohnung sind nicht auf bauliche Ursachen zurückzuführen, wenn das Gebäude den bei Errichtung geltenden Vorschriften entsprach und keine Mängel an der Bausubstanz festzustellen sind. 2. Das gilt auch dann, wenn eine früher übliche Wärmedämmung vorgenommen wurde und der Sachverständige einen „Sanierungsstau" feststellt; zu Modernisierungsmaßnahmen ist der Vermieter nicht verpflichtet. 3. Liegt die vom Sachverständigen gemessene Oberflächentemperatur an den Wänden über dem Taupunkt, und ist eine unzureichende Beheizung, verbunden mit hoher Luftfeuchtigkeit in der Wohnung festgestellt oder vom Vermieter substantiiert vorgetragen, kommt nur eine Schadensursache aus der Sphäre des Mieters in Betracht. Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte scheiden dann aus. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    30.10.2014
  7. 32 M 8100/14 - Zwangsvollstreckung bei Nichtabgabe des „Offenbarungseides“ oder potentiell unvollständiger Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände; Anspruch auf Drittauskünfte (hier: gegen Kraftfahrt-Bundesamt) grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung; Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften
    Leitsatz: Hat der Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben oder ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich nicht zu erwarten, kann der Vollstreckungsgläubiger grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung von dem Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften (hier: vom Kraftfahrt-Bundesamt) verlangen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    21.08.2014
  8. 12 C 340/12 - Wichtige berechtigte Interessen für eine Eigenbedarfskündigung; Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit
    Leitsatz: 1. Ein „wichtiges berechtigtes Interesse" des Vermieters für eine Eigenbedarfskündigung (BGH GE 2013, 1584) liegt dann vor, wenn die Vermieter die Wohnung für ihre Kinder benötigen, damit jedem Kind zukünftig ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. 2. Die psychischen Folgen für den Mieter können jedoch derart schwerwiegend sein, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen ist (hier: Erkrankung an Multipler Sklerose mit Depressionen und Suizidgefahr). (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    09.04.2014
  9. 31 M 8063/14 - Zwangsvollstreckung; Vermögensauskunft eines (vormals) unter Betreuung stehenden Schuldners durch rechtsgeschäftlichen Vertreter
    Leitsatz: Die Vermögensauskunft eines vormals unter Betreuung stehenden Schuldners kann durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erteilt werden, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Erteilung der Vermögensauskunft prozessunfähig war, dem Vollstreckungsorgan eine wirksam erteilte und fortbestehende Vollmachtsurkunde mit der Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen bei Gericht vorlag und die Vollmacht geeignet war, die Betreuung entfallen zu lassen. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Schöneberg
    21.08.2014
  10. 103 C 238/13 - Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel 2013; hochwertige Fliesen; Etagenheizung als Sammelheizung; Instandhaltungszustand der Fassade; feuchte Kellerwände; verdichtete Bebauung; keine Doppelberücksichtigung des Strukturheizkörpers als wohnwerterhöhendes Merkmal bei Vorliegen des Sondermerkmals „Modernes Bad”
    Leitsatz: 1. Das wohnwerterhöhende Merkmal „hochwertige Fliesen im Bad" liegt nicht vor, wenn die Fliesen sämtlich in weiß gehalten sind; erforderlich sind Akzente oder Verzierungen wie farbige Bordüren oder Mosaikkacheln oder die Verwendung von Natursteinen wie Marmor, Schiefer oder Granit. 2. Ein fehlender Balkon ist wohnwertmindernd, sofern der Vermieter nicht den Beweis für die Behauptung antritt, dass ein Anbau von Balkonen aus baulichen und/oder rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. 3. Eine vom Vermieter gestellte Etagenheizung ist als Sammelheizung im Sinne des Berliner Mietspiegels anzusehen. 4. Eine vor sechs Jahren gestrichene Fassade rechtfertigt nicht die Annahme eines überdurchschnittlichen Instandhaltungszustandes des Gebäudes, feuchte Kellerwände erfüllen dagegen das wohnwertmindernde Merkmal eines schlechten Instandhaltungszustandes. 5. Ein Abstand von 20 m zwischen den Seitenflügeln und von unter 10 m zwischen Vorder- und Hinterhaus rechtfertigt bei einem geschlossen rechteckig bebauten Mietwohngrundstück die Annahme einer verdichteten Bebauung (Merkmalgruppe 4). (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    12.03.2014