Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Belegeinsicht; Umlage von Rauchwarnmeldern; Schätzung des Verbrauches der Heizkörper wegen mieterseitigen Einbaus eines Heizkörpers in Einbauküche
Leitsätze
1. Hat der Vermieter dem Mieter die Einsichtnahme in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegten Belege angeboten, kann sich der Mieter nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht ermöglichter - von ihm nicht vorgenommener - Belegeinsicht berufen.
2. Die Betriebskosten für Rauchwarnmelder können auf den Mieter umgelegt werden, wenn der Mietvertrag die Umlage „neu entstehender" Betriebskosten vorsieht.
3. Der Mieter darf sich auch dann auf eine unzulässige Schätzung der Heizkosten berufen, wenn er selbst die Unmöglichkeit der Ablesung herbeigeführt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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