Urteil Zulässigkeit eines Hilfsantrages
Schlagworte
Zulässigkeit eines Hilfsantrages; Vergleich durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss
Leitsatz
1. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann.
2. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen.
3. Erstrebt ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft eine Vergleichssumme, kann der Vergleich durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung zustande kommen.
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