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Urteil Zentrales Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen
Schlagworte
Zentrales Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen; Zuständigkeit bei mehreren Beklagten
Leitsatz
Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft.
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