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Urteil Wohnungsgrundbücher


Schlagworte

Wohnungsgrundbücher; Grundbucheinsicht; Einsicht in Bestandsverzeichnis

Leitsatz

Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.

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