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Urteil Wohnungsgrundbücher
Schlagworte
Wohnungsgrundbücher; Grundbucheinsicht; Einsicht in Bestandsverzeichnis
Leitsatz
Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.
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