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Urteil Wirksame fristgerechte Kündigung trotz Schonfristzahlung
Schlagworte
Wirksame fristgerechte Kündigung trotz Schonfristzahlung
Leitsatz
Die Heilung der Wirkungen der zugleich ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die Bezahlung aller offen stehenden Mieten bewirkt nicht zugleich die Heilung der Wirkung der fristgemäßen Kündigung. Das Festhalten des Vermieters an der fristgemäßen Kündigung ist nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn der Mieter schon früher mit der Mietzahlung in einer Weise in Verzug geraten war, die zur Kündigung berechtigte.
(Leitsatz der Redaktion)
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