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Urteil Wiederholt unpünktliche Mietzahlung und erneute Pflichtverletzung nach Abmahnung, Kündigungsgrund nur bei Erheblichkeit
Schlagworte
Wiederholt unpünktliche Mietzahlung und erneute Pflichtverletzung nach Abmahnung, Kündigungsgrund nur bei Erheblichkeit
Leitsätze
1. Wiederholte unpünktliche Mietzahlung kann den Vermieter zur Kündigung berechtigen, wenn trotz Abmahnung der Mieter (nur einmal) unpünktlich zahlt (Anschluss an BGH, GE 2006, 508).
2. Bei einem unerheblichen erneuten Pflichtverstoß ist eine Kündigung dagegen nicht gerechtfertigt. Dabei ist auch das Mietzahlungsverhalten vor und nach der Kündigung zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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