Urteil Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, Rechtsanwalt
Schlagworte
Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens, Rechtsanwalt
Leitsätze
1. § 366 Abs. 2 StPO, wonach der Wiederaufnahmeantrag „nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden kann“, ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden (Anschluss an OLG Brandenburg, NStZ-RR 2000, 308).
2. Stellt das OLG fest, dass das LG den Antrag des Betr. auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und - mangels Entscheidung in der Sache durch das LG - an das LG zur Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages zurückzuverweisen.
(Leitsätze der Redaktion)
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