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Urteil Verzinsung des Erstattungsanspruchs für die zu Unrecht gewährte Entschädigung, Anordnung der rückwirkenden Verzinsung


Schlagworte

Verzinsung des Erstattungsanspruchs für die zu Unrecht gewährte Entschädigung, Anordnung der rückwirkenden Verzinsung

Leitsätze

1. Zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs bei einer auf § 16 Abs. 2 StrRehaG gestützten Rückforderung der zu Unrecht gewährten Kapitalentschädigung.

2. Die Anordnung der rückwirkenden Verzinsung einer gemäß § 49a ThürVwVfG zu erstattenden Kapitalentschädigung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren vor Erlass des (auf § 16 Abs. 2 StrRehaG gestützten) Rückforderungsbescheids verstößt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht (stets) gegen Treu und Glauben und ist deshalb nicht ohne Weiteres als unzulässig anzusehen (anders: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.5.2013, 1 Ws [Reha] 24/12, bei juris, sowie die - zunächst hieran anknüpfenden - Senatsbeschlüsse vom 11.9.2013, 1 Ws Reha 35/11, und vom 16.10.2013, 1 Ws Reha 31/13).

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