Urteil Verwirkung, Rückzahlung, Architekt, Honorar
Schlagworte
Verwirkung, Rückzahlung, Architekt, Honorar
Leitsätze
a) Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).
b) Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe „natürlich“ mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.
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