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Urteil Vermieterpfandrecht
Schlagworte
Vermieterpfandrecht; Herausgabe von Nutzungen
Leitsatz
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408).
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