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Urteil Verkehrssicherungspflicht bei gesunden Bäumen


Schlagworte

Verkehrssicherungspflicht bei gesunden Bäumen; Astbruch bei Pappeln und anderen Weichhölzern; Baumkontrolle; hinzunehmendes Lebensrisiko

Leitsatz

Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen - wie z. B. bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern - ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können.

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