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Urteil Streitwertbeschwerde


Schlagworte

Streitwertbeschwerde; Klage auf Ausgleichsleistungen in noch zu benennender Höhe; Angabe vorläufigen Streitwerts in der Klageschrift; Rechtsmittelausschluss

Leitsätze

1. Der in der Klageschrift vorläufig angegebene Streitwert (hier: für Anspruch auf Ausgleichsleistungen) ist nach § 52 Abs. 1 GKG für die Gerichtsgebühren maßgebend; der geringere Auffangstreitwert von 5.000 € ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG nur dann anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

2. Ob eine Streitwertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 VermG bereits unstatthaft ist, oder ob diese die Beschwerde ausschließende Vorschrift nach § 1 Abs. 5 GKG in der Fassung des 2. KostRModG vom 23. Juli 2013 (BGBl. I Seite 2586) durch die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes verdrängt wird, bleibt offen.

(Leitsätze der Redaktion)

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