Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Heimeinweisung; Tatsachenfeststellung; Sachverhaltsaufklärung; Amtsermittlung; Glaubhaftmachung; Rechtsstaatsprinzip; politische Verfolgung; sachfremde Gründe
Leitsätze
1. Das Rehabilitierungsgericht hat sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 - 2 BvR 2782/10 -, juris Rn. 54 m.w.N.).
2. Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte oder Behörden der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Verfassungs wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-) Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte oder Entscheidungen dieser Behörden zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014, aaO., juris Rn. 54 m.w.N.).
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