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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung


Schlagworte

Strafrechtliche Rehabilitierung; Härte wegen Haftbedingungen

Leitsatz

Eine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG kann angenommen werden, wenn der Betroffene aufgrund der Haftbedingungen gesundheitlich derart geschädigt wurde, dass ein weiterer Verbleib in Haft nicht verantwortet werden konnte und der Strafrest deshalb kurz vor Ablauf der 180 Tage (hier 13 Tage) zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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