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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Kinderheim; Spezialheim; Heimerziehung; sachfremder Zweck; Triebhaftigkeit
Leitsatz
Die Einweisung in ein Kinderheim diente sachfremden Zwecken, wenn sie mit dem Ziel erfolgt ist, die „sexuelle Triebhaftigkeit" der Betroffenen zu bekämpfen und ihr „Verhältnis zum anderen Geschlecht zu verbessern", wenn die Annahme der „sexuellen Triebhaftigkeit" ihrerseits auf einem den Behörden bekannten sexuellen Missbrauch der Betroffenen beruht.
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