Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung; Kinderheimunterbringung; Gleichheitsgrundsatz; Willkürverbot; Verwerfung des Rehabilitierungsantrags
Leitsätze
1. Die teilweise Verwerfung des Rehabilitierungsantrags als unzulässig verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
2. Die Unterbringung in einem Jugendwerkhof und einem geschlossenen Durchgangsheim stellt ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen dar.
3. Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Gerichte (oder Behörden) der ehemaligen DDR für gebunden, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch (Straf-) Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen dieser Gerichte (oder Entscheidungen dieser Behörden) zu durchbrechen.
(Leitsätze der Redaktion)
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