Urteil Stillschweigender Vertragsabschluss durch Energieentnahme (hier: Gas)
Schlagworte
Stillschweigender Vertragsabschluss durch Energieentnahme (hier: Gas); Realofferte; Stellvertretung für Mitmieter
Leitsatz
Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte „Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13, zur Veröffentlichung bestimmt).
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