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Urteil Selbsthilfe des Vermieters zur Räumung eines nicht zugewiesenen Mieterkellers


Schlagworte

Selbsthilfe des Vermieters zur Räumung eines nicht zugewiesenen Mieterkellers

Leitsatz

1. Der Vermieter ist berechtigt, im Wege der Selbsthilfe einen nicht gekennzeichneten und keinem Mieter zugewiesenen Keller zu öffnen und auszuräumen.

2. Eine Obhutspflicht für die ausgeräumten Sachen und eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht besteht dann nicht, wenn vorher der Keller vom Mieter im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz genommen worden war (Abgrenzung zu BGH - VIII ZR 45/09 - GE 2010, 1189).

(Leitsätze der Redaktion)

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