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Urteil Schönheitsreparaturklausel
Schlagworte
Schönheitsreparaturklausel; Lasuranstrich nur mit Erlaubnis des Vermieters; Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis
Leitsatz
Eine Schönheitsreparaturklausel, die sich auch auf das laufende Mietverhältnis bezieht, und in der Anstriche in sog. Lasurtechnik, „die nicht ohne erheblichen Aufwand tapezierbar sind", der Erlaubnis des Vermieters bedürfen, ist unwirksam.
(Leitsatz der Redaktion)
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