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Urteil Schönheitsreparaturfristen
Schlagworte
Schönheitsreparaturfristen; Haltbarkeit heutiger Dekorationsmaterialien; „mehr als nur unerhebliche“ Gebrauchsbeeinträchtigung
Leitsätze
Eine verbesserte Haltbarkeit der heutigen Dekorationsmaterialien gegenüber 1976 lässt sich nicht feststellen.
Die Formulierung „mehr als nur unerheblich" in einer Schönheitsreparaturklausel in Bezug auf die Beeinträchtigung der Dekoration durch Mietgebrauch führt nicht zur Unwirksamkeit.
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