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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Mietrückgabe im „bezugsfertigen Zustand“; Summierungseffekt
Leitsatz
Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand" zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.
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