Urteil Schädigung
Schlagworte
Schädigung; Schädigungsfolgen; Versorgungsleistungen; Grundrente; Ausgleichsrente; Bedrohungsintensität; Vollbeweis
Leitsätze
Leitsätze
*9 1. Für die Annahme der primären gesundheitlichen Schädigung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG bedarf es des Vollbeweises.
2. Für eine derartige Schädigung (hier: posttraumatische Belastungsstörungen) reicht es nicht aus, dass der Betroffene einer rechtsstaatswidrigen Behandlung im Beitrittsgebiet ausgesetzt war, ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt und zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten hat; hinzu kommen muss vielmehr ein Geschehen mit einer Bedrohungsintensität, die sich aus dem Freiheitsentzug bzw. der rechtsstaatswidrigen Maßnahme als solcher noch nicht ergibt.
(Leitsätze der Redaktion)
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