Urteil Sachenrechtsbereinigungsanspruch
Schlagworte
Sachenrechtsbereinigungsanspruch; Verjährung; Fristbeginn; Besitzrecht; Erlöschen; Löschung des Besitzrechtsvermerks
Leitsätze
1. Der Bereinigungsanspruch des Nutzers nach § 32 Satz 1, § 61 Abs. 1 SachenRBerG verjährt entsprechend § 196 BGB in zehn Jahren. Die Frist beginnt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 1. Januar 2002.
2. Das Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a EGBGB erlischt, wenn der Bereinigungsanspruch des Nutzers verjährt ist und der Grundstückseigentümer die Einrede der Verjährung erhebt.
3. Nach Verjährung des Bereinigungsanspruchs kann der Grundstückseigentümer von dem Nutzer in entsprechender Anwendung von § 886 BGB die Löschung des Besitzrechtsvermerks nach Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB verlangen.
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