Urteil Planwidrige Errichtung des Gemeinschaftseigentums
Schlagworte
Planwidrige Errichtung des Gemeinschaftseigentums; vom Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung; Veränderung des Gemeinschaftseigentums; Störung; Beseitigung des planwidrigen Zustands
Leitsätze
1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Störer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.
2. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
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