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Urteil Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Schlagworte
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete bei Verzug von weniger als einem Monat
Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse des Vermieters gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB zur ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen eines Zahlungsrückstandes von mehr als einer Monatsmiete setzt voraus, dass der Zahlungsverzug zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens einen Monat besteht.
(Nichtamtlicher Leitsatz)
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