Urteil Opferrente
Schlagworte
Opferrente; Entschädigungsleistungen; Ausgleichsleistungen; rechtliches Gehör; Rechtsschutzgarantie; Willkürverbot; strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren; mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren; Leistungsausschluss bei Verpflichtungserklärung gegenüber „Sicherheitsorganen“; Zwangslage; Freiwilligkeit
Leitsäze
1. Das Beschwerdegericht hat die erstinstanzliche Entscheidung darüber, ob Ausgleichsleistungen für politisch bedingte Freiheitsentziehung wegen einer Verpflichtungserklärung gegenüber „Sicherheitsorganen" ausgeschlossen sind, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen, so dass ggf. auch im Beschwerdeverfahren eine mündliche Erörterung mit persönlicher Anhörung des Antragstellers nach § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StrRehaG durchzuführen ist.
2. Ob eine Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei „freiwillig" war, und welches Maß an Widerstand gegen das Ansinnen zur verdeckten Zusammenarbeit mit den „Sicherheitsorganen" erwartet werden konnte, kann unter Geltung des Gleichheitssatzes nicht vom damaligen Haftgrund abhängen, weil für den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen allein die Zwangslage maßgebend ist; auf welcher Art Straftaten die eine Zwangslage begründende Inhaftierung beruhte, kommt es dagegen nicht an.
(Leitsätze der Redaktion)
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