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Urteil Nicht immer Haftung des Wasserversorgers für Leitungsschäden vor der Wasseruhr
Schlagworte
Nicht immer Haftung des Wasserversorgers für Leitungsschäden vor der Wasseruhr; Rohrbruch vor der Hauptabsperrvorrichtung
Leitsatz
Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-) Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.
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