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Urteil Mietminderung, Mängel des Mietobjekts, Urkundsbeweis, Feuchtigkeit


Schlagworte

Mietminderung, Mängel des Mietobjekts, Urkundsbeweis, Feuchtigkeit

Leitsätze

1. Wenn eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen ist, kann der auf Mietzahlung in Anspruch genommene Mieter für den Fall seiner Verurteilung wegen der geltend gemachten Mängel des Mietobjekts im Wege der (Hilfs-) Widerklage auf Erstattung der - von ihm nachzuweisenden - Mietzahlungen klagen.

2. Mietmängel können ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises durch die Verwertung des Protokolls über eine Zeugenaussage und die richterliche Inaugenscheinnahme aus einem anderen Verfahren bewiesen werden. Die Verwertung der Niederschrift ist aber ausgeschlossen, wenn eine der Parteien von dem Recht Gebrauch macht, die Anhörung der Zeugen und die Inaugenscheinnahme im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen.

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